Es bestehen mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus konkrete Kollusionsmöglichkeiten. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Kollusionsgefahr weiter vorbringt, er habe vollumfänglich mit der Polizei kooperiert, seine Sicht der Dinge dargelegt und keine Absicht, Fakten zu vertuschen, wurde von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme richtigerweise ausgeführt, dass das Bestreiten der Gewaltanwendung gegenüber D.________ durch den Beschwerdeführer aktenmässig dokumentiert ist (vgl. seine Einvernahmen vom 11. und 12. August 2022).