obschon dieser ihn regelmässig schlage, verzeihe er ihm das). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es vorliegend an einer konkreten Kollusionsmöglichkeit fehle, da sich D.________ offenbar in stationärer Behandlung befinde und dementsprechend eine Kontaktaufnahme ausscheide. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. August 2022 das Pflegepersonal darum gebeten wurde, keinen Besuch für D.________ zuzulassen.