vgl. Z. 58 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. August 2022]), des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie der vorliegend zu berücksichtigenden freundschaftlichen nahen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ aller Voraussicht nach als gegeben erachtet worden (vgl. hinsichtlich des nahen Beziehungsverhältnisses S. 3 des Berichtsrapport des Kantonspolizei Bern vom 10. August 2022, wonach D.________ angab, den Beschwerdeführer zu mögen; obschon dieser ihn regelmässig schlage, verzeihe er ihm das).