_ habe auch geweint (vgl. die Einvernahmeprotokolle der Nachbarn vom 9. August 2022). 3.4 Auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wäre vorliegend aufgrund des gegenwärtigen Verfahrensstands, der noch anstehenden Ermittlungen (insbesondere der parteiöffentlichen Befragung des mutmasslichen Opfers [dieses wurde bislang erst einmal informell polizeilich befragt] und der bisher genannten Zeugen aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers und des mutmasslichen Opfers [G.________, Nachbarn aus dem Haus; vgl. Z. 58 ff.