Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Dieser ist offensichtlich im derzeit frühen Verfahrensstadium aufgrund der Aussagen des mutmasslichen Opfers selbst sowie derjenigen der Nachbarn E.________ und F.________ und der unmittelbar nach dem von F.________ gemeldeten Streit (zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Opfer) bei D.________ festgestellten frischen und früheren Verletzungen (vgl. betreffend die Verletzungen die Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft mit dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2022) gegeben.