und auch denjenigen der befragten Nachbarn ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 8. August 2022 wiederholt gewalttätig gegenüber D.________ geworden sei und ihn mindestens einmal, etwa eine Woche vor dem 8. August 2022, in einer Weise gestossen habe, dass D.________ gestürzt sei und dabei einen Kieferbruch und eine Verletzung an der rechten Hand erlitten habe. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe D.________ die fraglichen Verletzungen nicht zugefügt, sondern dieser sei jeweils von sich aus gestürzt, könne derzeit kein Glaube ge-