_ habe anlässlich der Befragung vom 10. August 2022 den Beschwerdeführer als Verursacher der Verletzungen bezeichnet, der ihn während des Duschens mit der Duschbrause gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen habe. Ebenfalls aus den Aussagen von D.________ und auch denjenigen der befragten Nachbarn ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 8. August 2022 wiederholt gewalttätig gegenüber D.__