Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht begründen den dringenden Tatverdacht damit, dass bei D.________ am 8. August 2022 diverse frische Verletzungen festgestellt worden seien, vor allem auch am Kopf und im Gesicht und dass diesen Verletzungen nach Aussagen der befragten Nachbarn ein lautstarker Streit zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer vorausgegangen sei. D.________ habe anlässlich der Befragung vom 10. August 2022 den Beschwerdeführer als Verursacher der Verletzungen bezeichnet, der ihn während des Duschens mit der Duschbrause gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen habe.