221 Abs. 1 Bst. b StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Eine summarische Prüfung der Haftvoraussetzungen ergibt Folgendes: 3.3 Der Beschwerdeführer wird der einfachen Körperverletzung, evtl. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand dringend verdächtigt. Er soll am Abend des 8. August 2022 seinen 68-jährigen Nachbarn D.________ in dessen Wohnung mit Schlägen, die mindestens teilweise auch mit einem Werkzeug oder Gegenständen geführt wurden, am Kopf und am Körper Verletzungen zugefügt haben.