3.2 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund – Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr und/oder Ausführungsgefahr – vorliegt (vgl. Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 StPO). Die Haftanordnung muss zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Kollusionsgefahr ist gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst.