Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft fehlt es diesem an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das Verfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.