BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch gegeben, d.h. aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft fehlt es diesem an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde.