Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 12. September 2022 Folgendes: 1. Das Beschwerdeverfahren BK 22 354 sei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), und dem Beschuldigten sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. MWST auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).