Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. August 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 31. August 2022 entliess die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten per sofort aus der Untersuchungshaft und beantragte mit delegierter Stellungnahme vom selben Tag die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos unter Auferlegung der Verfahrenskosten entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 12. September 2022 Folgendes: 1. Das Beschwerdeverfahren BK 22 354 sei als gegenstandslos abzuschreiben.