, am 26. August 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Androhung geeigneter Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. August 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.