Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 354 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. August 2022 (KZM 22 925) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung, evtl. einfacher Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Am 14. August 2022 ordnete das Kan- tonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Un- tersuchungshaft für eine Dauer von einem Monat an, d.h. bis am 10. September 2022. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 26. August 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Androhung geeigneter Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. August 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 31. August 2022 entliess die Staats- anwaltschaft den Beschuldigten per sofort aus der Untersuchungshaft und bean- tragte mit delegierter Stellungnahme vom selben Tag die Abschreibung des Verfah- rens als gegenstandslos unter Auferlegung der Verfahrenskosten entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdefüh- rer beantragte mit Replik vom 12. September 2022 Folgendes: 1. Das Beschwerdeverfahren BK 22 354 sei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), und dem Beschuldigten sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädi- gung in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. MWST auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist je- de Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtschutzinter- esse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch gegeben, d.h. aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft fehlt es diesem an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Be- schwerde. Besondere Umstände, die es im Licht der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Weg- falls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das Verfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2 3. 3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfah- rensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 IV 113 E. 3.1). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädi- gungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt ha- ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2015 vom 27. Januar 2016 E. 2.1). 3.2 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein beson- derer Haftgrund – Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr und/oder Ausführungsgefahr – vorliegt (vgl. Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 StPO). Die Haftanordnung muss zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Kollusionsgefahr ist gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen. Eine summarische Prüfung der Haftvoraussetzungen ergibt Folgendes: 3.3 Der Beschwerdeführer wird der einfachen Körperverletzung, evtl. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand dringend verdächtigt. Er soll am Abend des 8. August 2022 seinen 68-jährigen Nachbarn D.________ in dessen Wohnung mit Schlägen, die mindestens teilweise auch mit einem Werkzeug oder Gegenständen geführt wurden, am Kopf und am Körper Verletzungen zugefügt ha- ben. Zudem soll er gegenüber D.________ bereits früher wiederholt gewalttätig geworden sein. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht begründen den drin- genden Tatverdacht damit, dass bei D.________ am 8. August 2022 diverse fri- sche Verletzungen festgestellt worden seien, vor allem auch am Kopf und im Ge- sicht und dass diesen Verletzungen nach Aussagen der befragten Nachbarn ein lautstarker Streit zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer vorausgegan- gen sei. D.________ habe anlässlich der Befragung vom 10. August 2022 den Be- schwerdeführer als Verursacher der Verletzungen bezeichnet, der ihn während des Duschens mit der Duschbrause gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen habe. Ebenfalls aus den Aussagen von D.________ und auch denjenigen der befragten Nachbarn ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 8. August 2022 wiederholt gewalttätig gegenüber D.________ geworden sei und ihn mindestens einmal, etwa eine Woche vor dem 8. August 2022, in einer Weise gestossen habe, dass D.________ gestürzt sei und dabei einen Kieferbruch und eine Verletzung an der rechten Hand erlitten habe. Den Beteuerungen des Be- schwerdeführers, er habe D.________ die fraglichen Verletzungen nicht zugefügt, sondern dieser sei jeweils von sich aus gestürzt, könne derzeit kein Glaube ge- 3 schenkt werden, zumal er selbst vorbringe D.________ zu pflegen, dazu aber, wie die von diesem erlittenen Verletzungen nahe legen würden, offensichtlich nicht im Stande zu sein scheine, so dass unter der vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypothese, die Schädigungen seien auf Unfälle zurückzuführen, auch Anhalts- punkte für eine Begehung durch Unterlassen bestünden. Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Dieser ist offensichtlich im derzeit frühen Verfahrensstadium aufgrund der Aussa- gen des mutmasslichen Opfers selbst sowie derjenigen der Nachbarn E.________ und F.________ und der unmittelbar nach dem von F.________ gemeldeten Streit (zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Opfer) bei D.________ festgestellten frischen und früheren Verletzungen (vgl. betreffend die Verletzungen die Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft mit dem Institut für Rechtsmedizin der Uni- versität Bern vom 9. August 2022) gegeben. E.________ und F.________ haben anlässlich ihrer Einvernahmen geschildert, dass der Beschwerdeführer den Be- schuldigten bereits früher wiederholt angeschrien habe und dass das mutmassliche Opfer gesagt habe, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, es tue ihm weh. Zudem will E.________ gesehen haben, wie der Beschwerdeführer D.________ auch schon einmal mit einem Stock geschlagen habe und nach F.________ habe es immer danach «getönt», wie das mutmassliche Opfer vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. D.________ habe auch geweint (vgl. die Einvernahmepro- tokolle der Nachbarn vom 9. August 2022). 3.4 Auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wäre vorliegend aufgrund des gegenwärtigen Verfahrensstands, der noch anstehenden Ermittlungen (insbeson- dere der parteiöffentlichen Befragung des mutmasslichen Opfers [dieses wurde bis- lang erst einmal informell polizeilich befragt] und der bisher genannten Zeugen aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers und des mutmasslichen Opfers [G.________, Nachbarn aus dem Haus; vgl. Z. 58 ff. des Protokolls der Hafteröff- nung vom 12. August 2022]), des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers so- wie der vorliegend zu berücksichtigenden freundschaftlichen nahen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ aller Voraussicht nach als ge- geben erachtet worden (vgl. hinsichtlich des nahen Beziehungsverhältnisses S. 3 des Berichtsrapport des Kantonspolizei Bern vom 10. August 2022, wonach D.________ angab, den Beschwerdeführer zu mögen; obschon dieser ihn regel- mässig schlage, verzeihe er ihm das). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es vorliegend an einer konkre- ten Kollusionsmöglichkeit fehle, da sich D.________ offenbar in stationärer Be- handlung befinde und dementsprechend eine Kontaktaufnahme ausscheide. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. August 2022 das Pflegepersonal darum gebeten wur- de, keinen Besuch für D.________ zuzulassen. D.________ hat anlässlich der in- formellen Befragung vom 10. August 2022 aber auch ausgesagt, dass er sich über einen Besuch des Beschwerdeführers freuen würde (vgl. S. 3 des Berichtsrap- ports). Kommt hinzu, dass hospitalisierte Patienten nicht nur mittels Besuch kontak- tiert werden können, sondern eine Kontaktaufnahme beispielsweise auch via Tele- fon geschehen könnte. Es dürfte dem Beschwerdeführer daher trotz Hospitalisation 4 des mutmasslichen Opfers ein Leichtes gewesen sein, diesen wie auch die ande- ren vom Beschwerdeführer als Zeugen genannten noch zu befragenden Personen (siehe oben) zu kontaktieren und unter Druck zu setzen (vgl. denn auch Z. 360 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Au- gust 2022, wonach dieser angab, er habe versucht, D.________ gestern oder vor- gestern anzurufen). Das Zwangsmassnahmengericht hat zu Recht erwogen, dass in Fällen wie dem vorliegenden den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zukommt und es gilt, eine Gefährdung der diesbezüglichen heiklen Be- weisführung zu verhindern. Es bestehen mithin entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers durchaus konkrete Kollusionsmöglichkeiten. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Kollusionsgefahr weiter vor- bringt, er habe vollumfänglich mit der Polizei kooperiert, seine Sicht der Dinge dar- gelegt und keine Absicht, Fakten zu vertuschen, wurde von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme richtigerweise ausgeführt, dass das Be- streiten der Gewaltanwendung gegenüber D.________ durch den Beschwerdefüh- rer aktenmässig dokumentiert ist (vgl. seine Einvernahmen vom 11. und 12. August 2022). Zwar vermag die fehlende Geständigkeit für sich allein genommen keine Kollusionsgefahr zu begründen. Diese kann indes bei der Beurteilung der Kollusi- onsgefahr eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis). Dass die Staatsanwaltschaft das abstreitende Verhalten des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten ausgelegt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten (vgl. E. 3.4 hiervor) müssen die Aussagen des Beschwerdeführers bei summari- scher Prüfung derzeit als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf – auch mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung wegen mehrfach begangener einfacher Körperverletzung, evtl. mehrfach begangener Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe – von einem grossen In- teresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, das mutmassliche Opfer und weitere Auskunftspersonen/Zeugen zu einem Widerruf oder einer Ab- schwächung der belastenden Aussagen zu beeinflussen. Auch die weiteren per- sönlichen Merkmale des Beschwerdeführers sprechen für eine konkrete Kollusi- onsneigung. Aus dem Strafregisterauszug vom 10. August 2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Dro- hung verurteilt worden ist. Zudem scheint er offenbar gewisse unkontrollierte, ag- gressive Züge aufzuweisen (vgl. dazu Z. 140 ff. der polizeilichen Einvernahme der Nachbarin E.________ vom 9. August 2022). 3.5 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wäre die Haftandrohung nicht zu beanstanden gewesen. Die Dauer der Haft von einem Monat erscheint in Anbe- tracht der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (vgl. S. 5 des Haftantrages der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022) verhältnismässig und es drohte mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) noch keine Überhaft. Soweit der Beschwerdefüh- rer die Haftbedingungen für ihn als Asthmatiker als inakzeptabel erachtet, da er in einer Zelle von ca. 2m x 3m untergebracht sei, welche über kein Fenster verfüge 5 und maschinell belüftet werde, wurde von ihm nicht weiter erläutert, inwiefern sich dies für ihn «gesundheitlich bemerkbar» machen sollte. Es liegt auch keine ärztli- che Bescheinigung vor. Mithin kann allein aufgrund der Schilderungen des Be- schwerdeführers nicht ohne Weiteres von unverhältnismässigen Haftbedingungen ausgegangen werden. 3.6 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam hätten begegnet werden können, sind nicht ersichtlich. Eine Kontaktsperre oder ein Kontakt- und Rayonverbot hätte eine tatsächliche persönliche Begegnung nicht verhindern kön- nen. Gerade bei erfolgreicher Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen kann nicht damit gerechnet werden, dass die beeinflussten Personen die Strafver- folgung über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen. Ein Rayonverbot betrifft fer- ner von vornerein nur einen bestimmten umschriebenen Bereich. 3.7 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdekammer in Strafsachen die Haftvoraus- setzungen mutmasslich bejaht und die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7