Da Rechtsanwältin B.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). 6.2.3 Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin mangels entsprechenden Antrags keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: