5 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Eine abweichende Regelung rechtfertigt sich nicht, zumal der auf das Nichteintreten entfallende Teil der Beschwerde keinen bedeutenden Mehraufwand generierte. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 ist zurückzuerstatten.