177 Abs. 3 StGB ausgehen zu können. Vielmehr besteht – schon allein aufgrund dessen Geständnis – ein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten. Entsprechend waren die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegend nicht gegeben, womit nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Untersuchung zu eröffnen ist. 5.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen soweit darauf einzutreten ist und die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung nicht an die Hand genommen wurde.