Wie allfällig gemachte weitere Aussagen zu würdigen sein werden und inwieweit diese der Wahrheitsfindung dienen, kann erst nach Erhebung derselben beurteilt werden. Mithin kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllen. Ebenso wenig ist der Sachverhalt derzeit genügend klar, um von einer Retorsion bzw. einem Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB ausgehen zu können.