vgl. auch Z. 55), womit diese als Auskunftspersonen befragt werden könnten. Weiter besteht die Möglichkeit, dass auch die Kassiererin und die Filialleiterin sachdienliche Angaben zum Geschehenen machen könnten. Daraus wird deutlich, dass der Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch nicht genügend abgeklärt wurde und weitere Beweismassnahmen möglich sind. Wie allfällig gemachte weitere Aussagen zu würdigen sein werden und inwieweit diese der Wahrheitsfindung dienen, kann erst nach Erhebung derselben beurteilt werden.