Entgegen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine Aussagen-gegen-Aussagen-Konstellation. So geht sowohl aus den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch aus denjenigen des Beschuldigten hervor, dass zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung an der Lidl- Kasse weitere Personen, namentlich die Mutter der Beschwerdeführerin und die Schwester des Beschuldigten anwesend waren (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2022, S. 2 Z. 21-31 und polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juli 2022, S. 2 Z. 25-29;