Als sie darauf arrogant und abschätzig reagiert und ihn als «Nazischwein» bezeichnet habe, habe er sie als «Schlitzauge» bezeichnet. Zudem habe sie «halt d Schnutte du Arschloch» zu ihm gesagt (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juli 2022, S. 2 Z. 21- 33; 38-40; 48-50). Anders als von den Parteien vorgebracht, können derzeit weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch jene des Beschuldigten als glaubhafter erachtet werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine Aussagen-gegen-Aussagen-Konstellation.