4 ist, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten als «Nazischwein» und «Arschloch» betitelt haben soll (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2022, S. 2 Z. 56). Weiter liegen unterschiedliche Versionen der Beteiligten davon vor, wie es zur Auseinandersetzung gekommen und wie diese abgelaufen sein soll. So führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, durch den Beschuldigten ohne Provokation ihrerseits verbal beleidigt worden zu sein. Zudem bestreitet sie, den Beschuldigten ebenfalls beschimpft zu haben (a.a.