177 StGB mit Verweis auf BGE 72 IV 20 E. 2 und 82 IV 177 E. 2). 5.3 Wie die Staatsanwaltschaft festhält, ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin konfrontiert zugab, diese anlässlich der Auseinandersetzung vom 2. Juli 2022 als «Schlitzauge» bezeichnet zu haben. Demgegenüber bestreitet er etwas betreffend «minderwertig» gesagt zu haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juli 2022, S. 2 Z. 17-18). Ebenfalls bestritten