177 Abs. 2 StGB). Auch kann der Beschuldigte gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Strafe befreit werden, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert wird (sog. Retorsion). Der Richter kann mithin von der Strafe absehen, wenn die sich streitenden Personen sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde» (TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 177 StGB mit Verweis auf BGE 72 IV 20 E. 2 und 82 IV 177 E. 2).