StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittlicher Ehre / ethische Integrität). Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (sog. Provokation), so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB).