Für den Tatbestand der Beschimpfung kann somit einzig und allein auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt werden. Die Aussagen der Beschuldigten schaffen für sich alleine allerdings keine genügenden Belastungstatsachen, welche eine Anklage der jeweiligen anderen Partei zu rechtfertigen vermögen. Selbst wenn den Parteien die jeweils vorgeworfenen Beschimpfungen nachgewiesen werden könnten, wäre von einer Retorsion auszugehen – die Beschimpfungen wurden vorliegend unmittelbar mit Beschimpfungen erwidert –, auf welche die Straflosigkeit der Beschimpfung beider Beschuldigten gestützt werden kann. Es handelt sich bei den Beschimpfungen resp.