_ anlässlich seiner Einvernahme am 29.07.2022 die erwähnten Beschimpfungen ausgesprochen zu haben. Dies sei allerdings eine Folge der mehrfachen, von C.________ gegen ihn gerichteten Provokationen resp. abschätzigen Gesten gewesen. C.________ bestritt hingegen anlässlich ihrer Einvernahme am 14.07.2022 die an sie gerichteten Vorwürfe. Sie habe sich nichts zu Schulden lassen kommen.