4. Wie eingangs erwähnt, wurde mit der angefochtenen Verfügung weder das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Nötigung noch das vom Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren an die Hand genommen. Die Beschwerdeführerin ficht lediglich die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB an. Die Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Nichtanhandnahme wie folgt: […] Vorliegend bestätigte A.________ anlässlich seiner Einvernahme am 29.07.2022 die erwähnten Beschimpfungen ausgesprochen zu haben.