BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, der Beschuldigte sei wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB Abs. 4 StGB) für schuldig zu erklären, ist die Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft als Strafanzeige entgegen zu nehmen und diese gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO zu verfolgen.