1.2 Die mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2022 in der Höhe von CHF 1'000.00 verlangte Sicherheitsleistung wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist erbracht. 1.3 Am 9. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin, neu privat vertreten durch Rechtsanwalt D.________, eine weitere Eingabe ein. Den darin gestellten Antrag auf Fristansetzung zwecks Ergänzung der Beschwerde wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. September 2022 ab. 1.4 Mit Stellungnahme vom 21. September 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 1.5 Der Beschuldigte, neu privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.