Das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen. 2. Die beschuldigte Person sei der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB Abs. 4 StGB) für schuldig zu verurteilen. 3. Die beschuldigte Person habe die Verfahrenskosten zu tragen.