1. 1.1 Mit Verfügung vom 18. August 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und Nötigung sowie das vom Strafkläger A.________ gegen C.________ initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit persönlicher Eingabe vom 24. August 2022 Beschwerde und beantragte: 1. Das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen.