Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 350 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Strafkläger Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschuldigte/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 18. August 2022 (EO 22 8144) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 18. August 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zi- vilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und Nöti- gung sowie das vom Strafkläger A.________ gegen C.________ initiierte Strafver- fahren wegen Beschimpfung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerde- führerin mit persönlicher Eingabe vom 24. August 2022 Beschwerde und beantragte: 1. Das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen. 2. Die beschuldigte Person sei der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB Abs. 4 StGB) für schuldig zu verurteilen. 3. Die beschuldigte Person habe die Verfahrenskosten zu tragen. 1.2 Die mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2022 in der Höhe von CHF 1'000.00 verlangte Sicherheitsleistung wurde von der Beschwerdeführerin in- nert Frist erbracht. 1.3 Am 9. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin, neu privat vertreten durch Rechtsanwalt D.________, eine weitere Eingabe ein. Den darin gestellten Antrag auf Fristansetzung zwecks Ergänzung der Beschwerde wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. September 2022 ab. 1.4 Mit Stellungnahme vom 21. September 2022 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 1.5 Der Beschuldigte, neu privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bean- tragte mit Stellungnahme vom 27. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, der Beschuldigte sei wegen Diskriminie- rung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB Abs. 4 StGB) für schuldig zu erklären, ist die Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft als Strafanzeige entgegen zu neh- men und diese gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO zu verfolgen. 2 3. Zum Sachverhalt geht aus der Einstellungsverfügung Folgendes hervor: Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 04.08.2022 kam es am 02.07.2022 um 09:05 Uhr im Einkaufszentrum in E.________ (Ort) zu einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung zwi- schen A.________ und C.________. Dabei sei C.________ durch A.________ als «scheiss Schlit- zoug», «verdammts Schlitzoug» und «minderwertig» beschimpft worden. C.________ habe ihrerseits A.________ als «Nazischwein» und «Arschloch» betitelt. C.________ stellte daraufhin Strafantrag ge- gen A.________ wegen Beschimpfung. Dieser stellte seinerseits Strafantrag gegen C.________ wegen Beschimpfung. Als C.________ durch die Kantonspolizei Bern davon Kenntnis erhielt, stellte sie aus- serdem Strafantrag wegen Nötigung, mit der Begründung, sie könne nun nicht mehr im Aldi in E.________ (Ort) einkaufen gehen, da sie befürchte A.________ erneut zu begegnen. 4. Wie eingangs erwähnt, wurde mit der angefochtenen Verfügung weder das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Nötigung noch das vom Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren an die Hand genommen. Die Beschwerdeführerin ficht lediglich die Nichtanhand- nahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB an. Die Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Nichtanhandnahme wie folgt: […] Vorliegend bestätigte A.________ anlässlich seiner Einvernahme am 29.07.2022 die erwähnten Be- schimpfungen ausgesprochen zu haben. Dies sei allerdings eine Folge der mehrfachen, von C.________ gegen ihn gerichteten Provokationen resp. abschätzigen Gesten gewesen. C.________ bestritt hingegen anlässlich ihrer Einvernahme am 14.07.2022 die an sie gerichteten Vorwürfe. Sie habe sich nichts zu Schulden lassen kommen. Es liegt damit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, denn es sind weder (von den Parteien un- abhängige) Zeugen/Auskunftspersonen bekannt, welche sachdienliche Angaben zum Ereignis (insb. auch zu den geltend gemachten vorgängigen Provokationen) machen können, noch liegen weitere Be- weismittel vor, welche zur Wahrheitsfindung dienlich sind. Weitere, erfolgversprechende und verhält- nismässige Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Für den Tatbestand der Beschimpfung kann so- mit einzig und allein auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt werden. Die Aussagen der Beschul- digten schaffen für sich alleine allerdings keine genügenden Belastungstatsachen, welche eine Anklage der jeweiligen anderen Partei zu rechtfertigen vermögen. Selbst wenn den Parteien die jeweils vorgeworfenen Beschimpfungen nachgewiesen werden könnten, wäre von einer Retorsion auszugehen – die Beschimpfungen wurden vorliegend unmittelbar mit Be- schimpfungen erwidert –, auf welche die Straflosigkeit der Beschimpfung beider Beschuldigten gestützt werden kann. Es handelt sich bei den Beschimpfungen resp. dessen Folgen objektiv ausserdem um eine Bagatelle. Es besteht daher kein öffentliches Interesse an einer Bestrafung der Beschuldigten. Das Verfahren wird dementsprechend nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse be- stehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO). Sie eröffnet demgegenüber na- 3 mentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berich- ten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei ein- deutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhand- nahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; je mit Hinweisen) 5.2 Der Beschimpfung macht sich nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. StGB fällt (vgl. TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 177 StGB). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbe- stand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tat- sachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keine Beschimpfung ist die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln (vgl. TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 177 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittlicher Ehre / ethische Integrität). Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben (sog. Provokation), so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Auch kann der Beschuldigte gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Strafe befreit werden, wenn die Beschimp- fung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert wird (sog. Retorsion). Der Richter kann mithin von der Strafe absehen, wenn die sich streitenden Personen sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeu- tend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde» (TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 177 StGB mit Verweis auf BGE 72 IV 20 E. 2 und 82 IV 177 E. 2). 5.3 Wie die Staatsanwaltschaft festhält, ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin konfrontiert zugab, diese anlässlich der Ausein- andersetzung vom 2. Juli 2022 als «Schlitzauge» bezeichnet zu haben. Demgegenü- ber bestreitet er etwas betreffend «minderwertig» gesagt zu haben (polizeiliche Ein- vernahme des Beschuldigten vom 29. Juli 2022, S. 2 Z. 17-18). Ebenfalls bestritten 4 ist, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten als «Nazischwein» und «Arsch- loch» betitelt haben soll (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2022, S. 2 Z. 56). Weiter liegen unterschiedliche Versionen der Beteiligten davon vor, wie es zur Auseinandersetzung gekommen und wie diese abgelaufen sein soll. So führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, durch den Beschuldigten ohne Provokation ihrerseits verbal beleidigt worden zu sein. Zudem bestreitet sie, den Beschuldigten ebenfalls beschimpft zu haben (a.a.O., S. 2 Z. 21-28; 40-41; 48- 49; 52-56). Der Beschuldigte führte demgegenüber zusammengefasst aus, von der Beschwerdeführerin aufgrund seines Äusseren bereits mehrfach mit Gesten ab- schätzend behandelt worden zu sein. Am 2. Juli 2022 habe er sich nicht mehr be- herrschen können und sie gefragt, ob sie ein Problem habe. Als sie darauf arrogant und abschätzig reagiert und ihn als «Nazischwein» bezeichnet habe, habe er sie als «Schlitzauge» bezeichnet. Zudem habe sie «halt d Schnutte du Arschloch» zu ihm gesagt (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juli 2022, S. 2 Z. 21- 33; 38-40; 48-50). Anders als von den Parteien vorgebracht, können derzeit weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch jene des Beschuldigten als glaubhafter erachtet werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine Aussagen-gegen-Aussagen-Konstellation. So geht sowohl aus den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch aus denjenigen des Beschuldigten hervor, dass zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung an der Lidl- Kasse weitere Personen, namentlich die Mutter der Beschwerdeführerin und die Schwester des Beschuldigten anwesend waren (polizeiliche Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 14. Juli 2022, S. 2 Z. 21-31 und polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juli 2022, S. 2 Z. 25-29; vgl. auch Z. 55), womit diese als Auskunftspersonen befragt werden könnten. Weiter besteht die Möglichkeit, dass auch die Kassiererin und die Filialleiterin sachdienliche Angaben zum Geschehenen machen könnten. Daraus wird deutlich, dass der Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin vorge- bracht, noch nicht genügend abgeklärt wurde und weitere Beweismassnahmen mög- lich sind. Wie allfällig gemachte weitere Aussagen zu würdigen sein werden und in- wieweit diese der Wahrheitsfindung dienen, kann erst nach Erhebung derselben be- urteilt werden. Mithin kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen wer- den, dass die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllen. Ebenso wenig ist der Sachverhalt der- zeit genügend klar, um von einer Retorsion bzw. einem Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB ausgehen zu können. Vielmehr besteht – schon allein aufgrund dessen Geständnis – ein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten. Entsprechend waren die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegend nicht gegeben, womit nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Untersuchung zu eröffnen ist. 5.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen soweit darauf einzutreten ist und die ange- fochtene Verfügung insofern aufzuheben, als das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Beschimpfung nicht an die Hand genommen wurde. 5 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Eine abwei- chende Regelung rechtfertigt sich nicht, zumal der auf das Nichteintreten entfallende Teil der Beschwerde keinen bedeutenden Mehraufwand generierte. Die von der Be- schwerdeführerin geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 ist zurückzu- erstatten. 6.2 6.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende, sondern auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Pra- xis der Beschwerdekammer ist damit auch dem am Beschwerdeverfahren teilneh- menden Beschuldigten eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.2.2 Da Rechtsanwältin B.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). 6.2.3 Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin mangels entsprechenden Antrags kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. August 2022 (EO 22 8144) wird insofern aufgehoben, als das Verfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung nicht an die Hand genommen wurde. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 1’000.00 wird der Beschwerdeführerin zurück- erstattet. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschuldigte/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten/Strafkläger, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8