Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft wurden vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. 4.6 Zusammengefasst ist die erkennungsdienstliche Erfassung somit rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.