Die Erforderlichkeit ist zu bejahen. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten von einer gewissen Schwere – insbesondere Landfriedensbruch und Delikte gegen Leib und Leben – begangen hat oder begehen wird, und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten rechtfertigen einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung. Die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Massnahme ist damit auch im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte gegeben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft wurden vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt.