Die Vorstrafen können angesichts der betroffenen Straftatbestände und der ausgesprochenen Sanktionen nicht mehr als Bagatelldelikte im unteren Bereich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat bereits früher Straftaten von gewisser Schwere begangen und ist insgesamt schon mehrfach – einschlägig – in Erscheinung getreten. Es ist deshalb zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer wieder an solch gewalt-