Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Rechtsgüter. Die vorliegend inkriminierte Straftat, welche ein hohes Gewaltpotential aufwies und an welcher der Beschwerdeführer mutmasslich beteiligt gewesen sein soll, stellt ein Delikt von einer gewissen Schwere dar. Der Beschwerdeführer hat gemäss Strafregisterauszug vom 18. August 2022 zudem bereits mehrere einschlägige Vorstrafen.