So geht aus dem Rapport hervor, dass es sich um einen Mob von mindestens 100 vermummten Personen gehandelt hat, welche zum Teil mit Schlagstöcken aus Metall, d.h. mit gefährlichen Gegenständen, bewaffnet waren und diese bei der Massenschlägerei auch benutzten. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs schützt das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Leben und die körperliche Identität der Teilnehmer und von unbeteiligten Dritten. Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Rechtsgüter.