4.5 Des Weiteren bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die erkennungsdienstliche Erfassung auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Die im Berichtsrapport vom 7. März 2022 geschilderten Wahrnehmungen hinsichtlich des Ereignisses vom 12. Februar 2022 betreffen ein Delikt, das klarerweise nicht mehr als Bagatelle qualifiziert werden kann.