In einem nächsten Schritt geht es nun darum, den Hinweis des Szenenkenners zu verifizieren oder zu verwerfen, indem das vorhandene Videomaterial mit den erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers abgeglichen wird. Die verfügte Zwangsmassnahme dient demnach vorab der Aufklärung der Anlasstat. Hierfür ist die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers geeignet, erforderlich und – aufgrund des geringen Eingriffs – auch verhältnismässig im engeren Sinne. Aktuelle Fotos des Beschwerdeführers, welche zum Abgleich mit der Videoaufnahme herangezogen werden könnten, sind entgegen seiner Behauptung nicht aktenkundig.