Soweit der Beschwerdeführer um Zusendung eines Links zum besagten Video ersucht, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht festgehalten, dass er insoweit bei der Staatsanwaltschaft oder der Beschwerdekammer in Strafsachen um Akteneinsicht ersuchen kann, was er offensichtlich bislang nicht getan hat, zumal ein Link nicht bekannt ist. In einem nächsten Schritt geht es nun darum, den Hinweis des Szenenkenners zu verifizieren oder zu verwerfen, indem das vorhandene Videomaterial mit den erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers abgeglichen wird.