4 handelt es sich um einen leichten Eingriff, weshalb die Anforderungen an die Begründung des hinreichenden Tatverdachts entsprechend tiefer sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe am besagten Abend zu Hause Fondue gegessen, erscheint wenig glaubhaft, zumal er insoweit lediglich geltend machte, dass dies so «gemäss seinem Kalender» gewesen sein soll. Auch die Bestreitung, er sei auf keinem Video im Internet zu sehen, ist angesichts des bei den Akten liegenden Videos und der Feststellung des Szenenkenners unbehelflich.