einem polizeiinternen Szenenkenner soll es sich dabei um den Beschwerdeführer handeln (vgl. dazu Berichtsrapport vom 23. August 2022 sowie Nachtrag vom 26. August 2022). Aufgrund des Videos und der derzeit als glaubhaft zu beurteilenden Äusserungen des Szenenkenners, welche zudem in den Rapporten vom 23. und 26. August 2022 schriftlich festgehalten wurden, bestehen konkrete und erhebliche Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer am Landfriedensbruch beteiligt haben könnte (vgl. auch WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art.