197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1 mit Hinweis), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).