Aufgrund der Vorstrafen und des ihm nun neu gemachten Vorwurfs besteht eine mindestens leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in andere – vergangene oder zukünftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die erkennungsdienstliche Erfassung beitragen könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.