3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers wie folgt: Der Beschuldigte wird des Landfriedensbruchs, begangen am 12.02.2022 in der D.________(Strasse) in Bern verdächtigt. Dort soll er aktiv an Auseinandersetzungen in einer öffentlichen Zusammenrottung, welche Gewalt gegen Sachen und Menschen angewandt hat, teilgenommen haben. A.________ ist auf einem entsprechenden Video zu sehen, wie er in der gewalttätigen Menschenansammlung am Boden liegt und dabei Handschuhe trägt, welche mutmasslich der Teilnahme an Auseinandersetzungen dienen.