Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 7. September 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.