3. Die anteilsmässige Entschädigung der Beschwerdeführer 1+2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.00 festgelegt. Diese wird mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet. Entsprechend ist den Beschwerdeführern 1+2 vom Kanton Bern noch eine Entschädigung von CHF 300.00 auszurichten.